Zum Inhalt springen
Satzung vom 22.03.2026 des Vereins "Herzensprojekt Saar e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Herzensprojekt Saar e.V." Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch Aufklärung, Prävention und Unterstützung im Bereich Krebserkrankungen und Depressionen, sowie
  • die Förderung des Tierschutzes.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO). Der Vorstand verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art sind.
§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Aufklärung und Information der Bevölkerung durch Krebserkrankungen und Depressionen, insbesondere zu Prävention, Früherkennung, Behandlungsmöglichkeiten sowie zum Abbau von Ängsten und Stigmatisierung, unter anderem durch:
  • Informationsveranstaltungen
  • Vorträge und Workshops
  • Öffentlichkeitsarbeit, auch über digitale Medien (z.B. Social Media)
Förderung präventiver Gesundheitsmaßnahmen, insbesondere durch:
  • Bewegungs- und Sportangebote
  • Durchführung von Sportstunden mit qualifizierten Übungsleitern
Unterstützung von Betroffenen, Kranken und Pflegebedürftigen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke, insbesondere durch:
  • Informations- und Beratungsangebote
  • Vermittlung von Hilfsangeboten
  • Zusammenarbeit mit Fachstellen und Einrichtungen
Förderung des Tierschutzes, insbesondere durch:
  • Unterstützung von Tierheimen und steuerbegünstigten Organisationen
  • Aufklärungsarbeit
  • Unterstützung bedürftiger Tiere
Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf keine Mittel zur Unterstützung politischer Parteien verwenden.
§ 5 Mittelbeschaffung
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Fördermittel
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • sonstige Zuwendungen
Der Verein ist berechtigt, Spendenbescheinigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen.
§ 6 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Personen mit besonderen Verdiensten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitgliedsbeitrag beträgt 60 Euro / Jahr oder 5 Euro Monatlich und ist Monatlich kündbar.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigung erfolgt 4 Wochen zum Monatsende. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt insbesondere über:
  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Haushaltsplan
  • Auflösung des Vereins
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse; Mitglieder ohne E-Mail-Adresse werden schriftlich per Post eingeladen.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge sowie die Abstimmungsergebnisse enthält.
(6) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
(1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Vorsitzenden Finanzen (Schatzmeister)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus diesen drei Personen. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(2) Aufgaben
Der Vorstalnd leitet den Verein und führt die Geschäfte. Der 1. Vorsitzende koordiniert die laufenden Geschäfte. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn bei Verhinderung. Der Vorsitzende Finanzen (Schatzmeister) ist für die Finanzen verantwortlich.
(3) Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Innenverhältnis gilt:
  • Rechtsgeschäfte über 1.000 € bedürfen eines Vorstandsbeschlusses
  • Dauerschuldverhältnisse sind vorab abzustimmen
(4) Amtszeit
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig
(5) Vergütung
Die Tätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Vergütung beschließen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere:
  • Ehrenamtspauschale
  • Übungsleiterpauschale
(6) Erweiterter Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann einen erweiterten Vorstand wählen. Dieser besteht aus bis zu sieben Beisitzern. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand insbesondere bei:
  • Organisation von Veranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Mitgliederbetreuung
  • Projekten
Der erweiterte Vorstand hat keine Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB. Die Haftung der Mitglieder des erweiterten Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vorstand kann Mitglieder des erweiterten Vorstands zu Sitzungen hinzuziehen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese prüfen die Mittelverwendung und berichten der Versammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Gesundheitswesens.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.